Hier finden Sie alle vertragliche Informationen zu unseren Miet- & Überlassungsfahrzeugen:
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten im Falle eines wirksam geschlossenen Vertrags über die zeitlich befristete Anmietung eines Kraftfahrzeugs zwischen Firma Autohaus Fellner GmbH & Co. KG, Münchner Straße 105, 83607 Holzkirchen (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und dem Vertragspartner (nachfolgend „Mieter“ genannt).
§1 Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares Recht
1.1 Die allgemeinen Vermietbedingungen des Vermieters gelten ausschließlich. Vom Mieter abweichend getroffene Bedingungen werden nicht anerkannt. Sie gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
1.2 Sämtliche Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter sind schriftlich zu treffen.
1.3 Vertragsgegenstand ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Kraftfahrzeugs.
1.4 Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenständig ein. Der Mietvertrag ist auf die vertraglich vereinbarte Dauer befristet. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund des fortsetzenden Gebrauchs von 545 BGB ist ausgeschlossen.
1.5 Die Verträge werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen.
§2 Reservierung
2.1 Abbestellungen müssen 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Wird nicht rechtzeitig abbestellt, ist der vereinbarte Tarif zu entrichten, es sei denn, das Fahrzeug konnte
anderweitig vermietet werden.
2.2 Dem Mieter steht die Möglichkeit offen, dem Vermieter den Nachweis zu erbringen, dass diesem der geltend gemachte pauschale Schadensersatz nicht oder nicht in dem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen.
§3 Mietpreise & Kosten
3.1 Die Höhe des Mietpreises ergibt sich grundsätzlich aus der zu Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Die Mietpreise beinhalten die aktuell gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
3.2 Die Mietkosten pro Tag werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt bei Übernahme des Fahrzeugs bei dem Vermieter durch den Mieter und endet bei der Rückgabe an den Vermieter. Verspätete Übernahmen berechtigen nicht zu späteren Rückgaben, wenn der Vermieter diese nicht zu vertreten hat.
3.3 Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeugs an den Mieter eine Mietvorauszahlung zu verlangen. Der Mietpreis ist bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe und uneingeschränkt fällig. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, betragen die Verzugszinsen 5% über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 10%.
3.4 Kosten wie Bußgelder, Kraftstoff-, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz-, Fährkosten, sowie weitere Straf- und Betriebsgebühren, sind während der Mietdauer vom Mieter zu tragen und er haftet dafür. Eingehende Bescheide werden an den Kunden weitergeleitet. Der Vermieter behält sich eine Bearbeitungspauschale von 10 Euro pro Vorgang vor.
3.5 Der Vermieter überlässt das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter mit € 2,50 je Liter, sowie eine Pauschale von 15€ unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet.
§4 Fahrzeugübernahme
4.1 Der Mieter und jeder Fahrer muss mindestens 18 Jahre alt und im Besitz eines in Deutschland gültigen Führerscheins der Klasse 3 oder B sein. Die Fahrzeugklasse ist zu beachten.
4.2 Kann bei der Fahrzeugübergabe kein gültiger Führerschein vorgezeigt werden, geht dies zu Lasten des Mieters. Der Vermieter ist dann berechtigt vom Vertrag unter den genannten Stornobedingungen zurückzutreten.
§5 Fahrzeugrücknahme
5.1 Das Fahrzeug kann nur zu den normalen Öffnungszeiten des Vermieters zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
5.2 Gibt der Mieter das Fahrzeug nach dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurück, berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 50 Euro. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Kosten, die durch die nicht vertragsgemäße Rückgabe entstehen, weil ein nachfolgender Mieter das Fahrzeug erst später übernehmen kann, trägt der Mieter. Die Beweislast, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, liegt beim Mieter. §545 BGB (stillschweigende Verlängerung des Mietvertrags) ist auch ohne eine Erklärung des entgegenstehenden Willens ausgeschlossen.
5.3 Der Tachometer ist plombiert. Bei Verletzung der Plombe oder bei Ausfall des Tachos ist der Vermieter sofort zu verständigen. Andernfalls erfolgt eine Berechnung von 600 Kilometern pro Tag, wobei der Mieter und der Vermieter das Recht haben, eine niedrigere oder höhere Kilometerzahl nachzuweisen.
5.4 Gibt der Mieter das Fahrzeug schon vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, ist trotzdem der volle Mietpreis zu bezahlen.
5.5 Bei Unstimmigkeiten bei der Fahrzeugrückgabe kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einen Sachverständigen hinzuziehen.
§6 Fahrzeugbenutzung
6.1 Das Fahrzeug ist nur durch den oder die im Mietvertrag genannten Fahrer/- innen zu benutzen.
6.2 Dem Mieter ist es nicht gestattet, an folgenden Veranstaltung teilzunehmen: Motorsport- und ähnlichen Veranstaltungen, Festivals, Fahrzeugtests, Fahrsicherheitstrainings. Das Gleiche gilt für Auslandsfahrten, es sei denn, der Vermieter hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt.
6.3 Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
6.4 Wenn während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gewährleisten, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten € 100,00 nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet. Mängel sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
6.5 Das Rauchen und die Mitnahme von Haustieren in allen Fahrzeugen ist nicht gestattet. Bei Verstoß wird eine Reinigungsgebühr von 200 Euro in Rechnung gestellt.
6.6 Dem Mieter ist es nicht gestattet, optische und technische Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen.
6.7 Für die Benutzung von Autozügen und Fähren ist vom Mieter eine separate Versicherung abzuschließen, da Schäden auf Fähren und Autozügen bis zum Totalverlust von der Versicherung des Vermieters nicht gedeckt sind.
6.8 Über Bestimmungen und gesetzliche Vorschriften in anderen Ländern hat sich der Mieter selbstständig zu erkundigen und muss diese befolgen.
6.9 Fahrten außerhalb der versicherten Gebiete sind grundsätzlich verboten.
6.10 Das Fahrzeug ist schonend und sachgerecht zu behandeln, sowie bestmöglich gegen Einbruch und Diebstahl zu schützen. Betriebsmittel, Reifendruck, etc. müssen bei Verdacht kontrolliert werden.
6.11 Fahrzeugabmessungen, Zuladungen, (technische) Vorschriften und die Verkehrs-sicherheit des Fahrzeugs sind zu beachten und regelmäßig zu überprüfen.
6.12 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag aus einem wichtigen Grund fristlos zu kündigen, beispielsweise bei schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen die AVB. In diesem Fall ist das Fahrzeug unverzüglich vom Mieter an den Vermieter zurückzugeben.
§7 Versicherung
7.1 Das Fahrzeug ist nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicher-ung“ (AKB), den „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen“ (ABVVS) versichert. Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-sicherung: begrenzte Deckung € 100 Mio. Bei Personenschäden € 15 Mio. je geschädigte Person.
§8 Haftung/Verhalten des Mieters bei einem Unfall und/oder einem sonstigen Schaden
8.1. Der Mieter haftet bei selbst verschuldeten Unfällen am gemieteten Fahrzeug für die Reparaturkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren bzw. bei Totalschäden für den Wiederbeschaffungswert oder für die je Schadenfall vereinbarte Selbstbeteiligung. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Wird eine Haftungsbeschränkung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes für den Fall eines selbstverschuldeten Unfalls vereinbart, wird der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung am gemieteten Fahrzeug freistellen. Bei mehreren Schäden während der Mietzeit ist die Selbstbeteiligung pro Schadenfall vom Mieter zu zahlen.
8.3 Die einzelnen Beträge für die Kosten der Vollkaskoversicherung sowie die Höhe der Selbstbeteiligung können individuell festgelegt werden. Sofern nichts anderes vereinbart gilt eine Selbstbeteiligung von 1.000€ je Schadenfall für Kasko- & Haftpflichtversicherung.
8.4 Eine solche Freistellung erfolgt nicht hinsichtlich der Schäden, die aus verbotener Nutzung oder Verletzung der Verpflichtung des Mieters zum Verhalten bei Unfällen herrühren.
8.5 Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entsteht. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der zulässigen Durchfahrtshöhe und/oder –breite (§ 41 Abs. II Ziff. 6 StVO) oder Nutzung die über den normalen Gebrauch hinausgehen (z.B. nicht vorgesehenes Gelände), verursacht werden. Der Mieter haftet weiter unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzungen (z.B. Motorsport, Festivalbesuche, Fahrzeugtests, Fahrsicherheitstrainings, Transport von leicht entzündlichen, gefährlichen Stoffen, Benutzung des Fahrzeugs zu Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, Weitervermietung) – oder durch unsachgemäße Behandlung/Bedienung des Kfz z.B. durch Schaltfehler oder Falschbetankung oder durch Ladegut entstanden sind.
8.6 Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw.
der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens.
8.7 Folgende Beschädigungen sind nicht von einer Versicherung gedeckt und müssen vom Mieter getragen werden, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt:
· Falsche Befüllung von Betriebsstoffen
· Verlust von Fahrzeugpapieren, Werkzeug, Zubehör, persönlichen Gegenständen
· Schäden oder Verlust von beförderten Gütern
· Reifenschäden die nicht auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind
8.8 Der Vermieter ist berechtigt entstandene Schäden zur zügigeren Abwicklung über Kostenvoranschläge abzurechnen. Sollte der Mieter die Abwicklung über eine Rechnung verlangen, hat er die Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs zu tragen.
8.9 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner
§9 Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht vorrangig Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Alle weitergehen-den Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
§10 Nichtigkeit/Nebenabreden/Schriftform
Die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berühren
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam gewordenen Bestim-mungen müssen so umgedeutet werden, dass Ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für Änderungen dieses Vertrages ist Schriftform vereinbart. Die Schriftform kann auch nicht durch mündliche Vereinbarungen abbedungen werden.
§ 11 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
§ 12 Gerichtsstand
12.1 Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, soweit
a) der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§38, Abs. 1 ZPO) ist.
b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.2 Für zustande kommende Verträge zwischen Mieter und Vermieter gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrags und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften
§13. Datenschutz
13.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine personenbezogenen Daten speichert.
13.2 Eine Weiterleitung der personenbezogenen Daten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich unredlich verhalten hat, im Mietvertrag falsche Angaben gemacht wurden, das gemietete Fahrzeug 24 Stunden nach vertraglich vereinbartem Rückgabezeitpunkt nicht an den Vermieter übergeben wird, oder ein gerichtliches Mahnverfahren geltend gemacht wird. Beispiele für unredliches Verhalten sind: Falsche Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, Nichtmeldung eines Defekts, Verkehrsverstöße. Weiter kann eine Datenweitergabe an alle Behörden zur Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat erfolgen.
Holzkirchen, 09.12.2024
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten im Falle eines wirksam geschlossenen Vertrags über die zeitlich befristete Überlassung eines Kraftfahrzeugs zwischen Firma Autohaus Fellner GmbH & Co. KG, Münchner Straße 105, 83607 Holzkirchen (nachfolgend „Überlasser“ genannt) und dem Vertragspartner (nachfolgend „Überlassungsnehmer“ genannt).
§1 Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares Recht
1.1 Die allgemeinen Überlassungsbedingungen des Überlassers gelten ausschließlich. Vom Überlassungsnehmer abweichend getroffene Bedingungen werden nicht anerkannt. Sie gelten auch dann, wenn der Überlasser in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AÜB abweichender Bedingungen des Überlassungsnehmers die Überlassung an den Überlassungsnehmer vorbehaltlos vornimmt.
1.2 Sämtliche Vereinbarungen zwischen Überlasser und Überlassungsnehmer sind schriftlich zu treffen.
1.3 Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Überlassung eines Kraftfahrzeugs.
1.4 Der Überlassungsnehmer führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenständig ein. Der Überlassungsvertrag ist auf die vertraglich vereinbarte Dauer befristet. Eine stillschweigende Verlängerung des Überlassungsverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund des fortsetzenden Gebrauchs von 545 BGB ist ausgeschlossen.
1.5 Die Verträge werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen.
§2 Reservierung
2.1 Abbestellungen müssen 24 Stunden vor Überlassungsbeginn erfolgen. Wird nicht rechtzeitig abbestellt, ist der vereinbarte Tarif zu entrichten, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden.
2.2 Dem Überlassungsnehmer steht die Möglichkeit offen, dem Überlasser den Nachweis zu erbringen, dass diesem der geltend gemachte pauschale Schadensersatz nicht oder nicht in dem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Überlassungs-nehmer nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen.
§3 Überlassungspreise & Kosten
3.1 Die Höhe des Überlassungspreises ergibt sich grundsätzlich aus der zu Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Überlassungsvertrag. Die Überlassungspreise beinhalten die aktuell gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
3.2 Die Überlassungkosten pro Tag werden während der Überlassungszeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Überlassungszeit beginnt bei Übernahme des Fahrzeugs bei dem Überlasser durch den Überlassungsnehmer und endet bei der Rückgabe an den Überlassungsnehmer. Verspätete Übernahmen berechtigen nicht zu späteren Rückgaben, wenn der Überlasser diese nicht zu vertreten hat.
3.3 Der Überlasser ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeugs an den Überlassungsnehmer eine Überlassungsvorauszahlung zu verlangen. Der Überlassungspreis ist bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe und uneingeschränkt fällig. Befindet sich der Überlassungsnehmer in Zahlungsverzug, betragen die Verzugszinsen 5% über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 10%.
3.4 Kosten wie Bußgelder, Kraftstoff-, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz-, Fährkosten, sowie weitere Straf- und Betriebsgebühren, sind während der Überlassungsdauer vom Überlassungsnehmer zu tragen und er haftet dafür. Eingehende Bescheide werden an den Kunden weitergeleitet. Der Überlasser behält sich eine Bearbeitungspauschale von 10 Euro pro Vorgang vor.
3.5 Der Überlasser überlässt das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit vollem Kraftstofftank. Der Überlassungsnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der Überlasser das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Überlassungsnehmer mit € 2,50 je Liter sowie einer Pauschale von € 15,00 unter Berücksichtigung des für den Überlasser erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet.
§4 Fahrzeugübernahme
4.1 Der Überlassungsnehmer und jeder Fahrer muss mindestens 18 Jahre alt und im Besitz eines in Deutschland gültigen Führerscheins der Klasse 3 oder B sein. Die Fahrzeugklasse ist zu beachten.
4.2 Kann bei der Fahrzeugübergabe kein gültiger Führerschein vorgezeigt werden, geht dies zu Lasten des Überlassungsnehmers. Der Überlasser ist dann berechtigt vom Vertrag unter den genannten Stornobedingungen zurückzutreten.
§5 Fahrzeugrücknahme
5.1 Das Fahrzeug kann nur zu den normalen Öffnungszeiten des Überlassers zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Nach Beendigung des Überlassungsvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Überlassungsdauer ist der Überlasser berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
5.2 Gibt der Überlassungsnehmer das Fahrzeug nach dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurück, berechnet der Überlasser pro angefangene Stunde 50 Euro. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Kosten, die durch die nicht vertragsgemäße Rückgabe entstehen, weil ein nachfolgender Überlassungsnehmer das Fahrzeug erst später übernehmen kann, trägt der Überlassungsnehmer. Die Beweislast, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, liegt beim Überlassungsnehmer. §545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des entgegenstehenden Willens ausgeschlossen.
5.3 Der Tachometer ist plombiert. Bei Verletzung der Plombe oder bei Ausfall des Tachos ist der Überlasser sofort zu verständigen. Andernfalls erfolgt eine Berechnung von 600 Kilometern pro Tag, wobei der Überlassungsnehmer und der Überlasser das Recht haben, eine niedrigere oder höhere Kilometerzahl nachzuweisen.
5.4 Gibt der Überlassungsnehmer das Fahrzeug schon vor Ablauf der vereinbarten Überlassungszeit zurück, ist trotzdem der volle Überlassungspreis zu bezahlen.
5.5 Bei Unstimmigkeiten bei der Fahrzeugrückgabe kann der Überlasser auf Kosten des Überlassungsnehmers einen Sachverständigen hinzuziehen.
§6 Fahrzeugbenutzung
6.1 Das Fahrzeug ist nur durch den oder die im Überlassungsvertrag genannten Fahrer/- innen zu benutzen.
6.2 Dem Überlassungsnehmer ist es nicht gestattet, an folgenden Veranstaltung teilzunehmen: Motorsport- und ähnlichen Veranstaltungen, Festivals, Fahrzeugtests, Fahrsicherheitstrainings. Das Gleiche gilt für Auslandsfahrten, es sei denn, der Überlasser hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt.
6.3 Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Überlassungsdauer regelmäßig zu kontrollieren. Verletzt der Überlassungsnehmer diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
6.4 Wenn während der Überlassungszeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gewährleisten, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben werden, wenn der Überlasser dem ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten € 100,00 nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Überlassungsnehmer nicht für die Reparatur selbst haftet. Mängel sind dem Überlasser unverzüglich anzuzeigen.
6.5 Das Rauchen und die Mitnahme von Haustieren in allen Fahrzeugen ist nicht gestattet. Bei Verstoß wird eine Reinigungsgebühr von 200 Euro in Rechnung gestellt.
6.6 Dem Überlassungsnehmer ist es nicht gestattet, optische und technische Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen.
6.7 Für die Benutzung von Autozügen und Fähren ist vom Überlassungsnehmer eine separate Versicherung abzuschließen, da Schäden auf Fähren und Autozügen bis zum Totalverlust von der Versicherung des Überlassers nicht gedeckt sind.
6.8 Über Bestimmungen und gesetzliche Vorschriften in anderen Ländern hat sich der Überlassungsnehmer selbstständig zu erkundigen und muss diese befolgen.
6.9 Fahrten außerhalb der versicherten Gebiete sind grundsätzlich verboten.
6.10 Das Fahrzeug ist schonend und sachgerecht zu behandeln, sowie bestmöglich gegen Einbruch und Diebstahl zu schützen. Betriebsmittel, Reifendruck, etc. müssen bei Verdacht kontrolliert werden.
6.11 Fahrzeugabmessungen, Zuladungen, (technische) Vorschriften und die Verkehrs-sicherheit des Fahrzeugs sind zu beachten und regelmäßig zu überprüfen.
6.12 Der Überlasser ist berechtigt, den Überlassungsvertrag aus einem wichtigen Grund fristlos zu kündigen, beispielsweise bei schwerwiegenden Verstößen des Überlassungs-nehmers gegen die AÜB. In diesem Fall ist das Fahrzeug unverzüglich vom Überlassungs-nehmer an den Überlasser zurückzugeben.
§7 Versicherung
7.1 Das Fahrzeug ist nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicher-ung“ (AKB) versichert. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: begrenzte Deckung € 100 Mio. Bei Personenschäden € 15 Mio. je geschädigte Person.
§8 Haftung/Verhalten des Überlassungsnehmers bei einem Unfall und/oder einem sonstigen Schaden
8.1. Der Überlassungsnehmer haftet bei selbst verschuldeten Unfällen am überlassenen Fahrzeug für die Reparaturkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Sachverständigen-gebühren bzw. bei Totalschäden für den Wiederbeschaffungswert oder für die je Schadenfall vereinbarte Selbstbeteiligung. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Wird eine Haftungsbeschränkung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes für den Fall eines selbstverschuldeten Unfalls vereinbart, wird der Überlasser den Überlassungs-nehmer nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung am gemieteten Fahrzeug freistellen. Bei mehreren Schäden während der Überlassungszeit ist die Selbstbeteiligung pro Schadenfall vom Überlassungsnehmer zu zahlen.
8.3 Die einzelnen Beträge für die Kosten der Vollkaskoversicherung sowie die Höhe der Selbstbeteiligung können individuell festgelegt werden. Sofern nichts anderes vereinbart gilt eine Selbstbeteiligung von 1.000 € je Schadenfall für Kasko- & Haftpflichtversicherung.
8.4 Eine solche Freistellung erfolgt nicht hinsichtlich der Schäden, die aus verbotener Nutzung oder Verletzung der Verpflichtung des Überlassungsnehmer zum Verhalten bei Unfällen herrühren.
8.5 Der Überlassungsnehmer haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entsteht. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der zulässigen Durchfahrtshöhe und/oder –breite (§ 41 Abs. II Ziff. 6 StVO) oder Nutzung die über den normalen Gebrauch hinausgehen (z.B. nicht vorgesehenes Gelände), verursacht werden. Der Überlassungsnehmer haftet weiter unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzungen (z.B. Motorsport, Festivalbesuche, Fahrzeugtests, Fahrsicherheitstrainings, Transport von leicht entzündlichen, gefährlichen Stoffen, Benutzung des Fahrzeugs zu Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, Weitervermietung) – oder durch unsachgemäße Behandlung/Bedienung des Kfz z.B. durch Schaltfehler oder Falschbetankung oder durch Ladegut entstanden sind.
8.6 Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Überlassungsnehmer bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Überlasser zu verständigen, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Überlasser veranlasst. Der Überlassungsnehmer verpflichtet sich, dem Überlasser unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Überlasser durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Überlassungsnehmer für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Überlasser entstandenen Schadens.
8.7 Folgende Beschädigungen sind nicht von einer Versicherung gedeckt und müssen vom Überlassungsnehmer getragen werden, soweit kein Verschulden des Überlassers vorliegt:
· Falsche Befüllung von Betriebsstoffen
· Verlust von Fahrzeugpapieren, Werkzeug, Zubehör, persönlichen Gegenständen
· Schäden oder Verlust von beförderten Gütern
· Reifenschäden die nicht auf ein Verschulden des Überlassers zurückzuführen sind
8.8 Der Überlasser ist berechtigt entstandene Schäden zur zügigeren Abwicklung über Kostenvoranschläge abzurechnen. Sollte der Überlassungsnehmer die Abwicklung über eine Rechnung verlangen, hat er die Überlassungsausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs zu tragen.
8.9 Mehrere Überlasser haften als Gesamtschuldner
§9 Haftung des Überlassers
Die Haftung des Überlassers ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht vorrangig Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Alle weitergehen-den Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
§10 Nichtigkeit/Nebenabreden/Schriftform
Die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berühren
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam gewordenen Bestim-mungen müssen so umgedeutet werden, dass Ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für Änderungen dieses Vertrages ist Schriftform vereinbart. Die Schriftform kann auch nicht durch mündliche Vereinbarungen abbedungen werden.
§11 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz des Überlassers. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
§12 Gerichtsstand
12.1 Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Überlassers, soweit
a) der Überlassungsnehmer Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§38, Abs. 1 ZPO) ist.
b) der Überlassungsnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage-erhebung nicht bekannt ist.
12.2 Für zustande kommende Verträge zwischen Überlassungsnehmer und Überlasser gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Überlassungsvertrags und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften
§13 Datenschutz
13.1 Der Überlassungsnehmer ist damit einverstanden, dass der Überlasser seine personenbezogenen Daten speichert.
13.2 Eine Weiterleitung der personenbezogenen Daten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Überlassungsnehmer sich unredlich verhalten hat, im Überlassungsvertrag falsche Angaben gemacht wurden, das gemietete Fahrzeug 24 Stunden nach vertraglich vereinbartem Rückgabezeitpunkt nicht an den Überlasser übergeben wird, oder ein gerichtliches Mahnverfahren geltend gemacht wird. Beispiele für unredliches Verhalten sind: Falsche Angaben zur Überlassung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmeldung eines Defekts, Verkehrsverstöße. Weiter kann eine Datenweitergabe an alle Behörden zur Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat erfolgen.
Holzkirchen, 09.12.2024
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten im Falle eines wirksamen geschlossenen Vertrags über die zeitlich befristete Anmietung eines Wohn- & Freizeitmobils zwischen Firma Autohaus Fellner GmbH & Co. KG, Münchner Straße 105, 83607 Holzkirchen (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und dem Vertragspartner (nachfolgend „Mieter“ genannt).
1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares Recht
1.1 Die allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) des Vermieters gelten ausschließlich. Vom Mieter abweichend getroffene Bedingungen werden nicht anerkannt. Sie gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
1.2 Sämtliche Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter sind schriftlich zu treffen.
1.3 Vertragsgegenstand ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen.
1.4 Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenständig ein. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden keine Anwendung in dem Vertragsverhältnis. Der Mietvertrag ist auf die vertraglich vereinbarte Dauer befristet. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund des fortsetzenden Gebrauchs von 545 BGB ist ausgeschlossen.
1.5 Die Verträge werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen.
2. Mietpreis, Kaution & Mietdauer
2.1 Die Höhe des Mietpreises ergibt sich grundsätzlich aus der zu Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Die Mietpreise beinhalten die aktuell gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale auf Grundlage der Preisliste berechnet. Werden die vertraglich vereinbarten Freikilometer überschritten, fallen Kosten von 0,35 Euro pro Mehrkilometer an. Die Mindestmietdauer beträgt im Regelfall 3 Tage.
2.2 Kosten wie Bußgelder, Kraftstoff-, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz-, Fährkosten, sowie weitere Straf- und Betriebsgebühren, sind während der Mietdauer vom Mieter zu tragen.
2.3 Die Mietkaution von 1.500 Euro ist am Tag der Abholung in bar oder per Kreditkarte zu hinterlegen und wird am Tag der Rückgabe wieder ausbezahlt bzw. storniert. Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit gegen Ansprüche aus dem Mietvertrag. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen (z.B. Reinigung, Abwasser- & Toilettenentsorgung, Tankkosten, Beschädigungen, fehlendes Zubehör) werden, sofern diese vom Mieter zu tragen sind, bei Rückgabe mit der Kaution verrechnet. Bis die Kostenlast geklärt ist, kann der Vermieter die Kaution einbehalten. Bei Unstimmigkeiten kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einen Sachverständigen hinzuziehen.
2.4 Die Mietkosten pro Tag werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt bei Übernahme des Fahrzeugs bei dem Vermieter durch den Mieter und endet bei der Rückgabe an den Vermieter. Verspätete Übernahmen berechtigen nicht zu späteren Rückgaben, wenn der Vermieter diese nicht zu vertreten hat.
2.5 Gibt der Mieter das Fahrzeug nach dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurück, berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 50 Euro. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Kosten, die durch die nicht vertragsgemäße Rückgabe entstehen, weil ein nachfolgender Mieter das Fahrzeug erst später übernehmen kann, trägt der Mieter. Die Beweislast, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, liegt beim Mieter. §545 BGB (stillschweigende Verlängerung des Mietvertrags) ist auch ohne eine Erklärung des entgegenstehenden Willens ausgeschlossen.
2.6 Gibt der Mieter das Fahrzeug schon vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, ist trotzdem der volle Mietpreis zu bezahlen.
3. Mindestalter, Führerschein, berechtigte Fahrer
3.1 Der Mieter und jeder Fahrer muss mindestens 25 Jahre alt und mindestens seit zwei Jahren im Besitz eines in Deutschland gültigen Führerscheins der Klasse 3 oder B sein. Die Fahrzeugklasse ist zu beachten.
3.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Fahrer bis zum Abschluss des Mietvertrags dem Vermieter bereitzustellen. Der Mieter steht für das Handeln der Fahrer, sowie für sein eigenes ein.
3.3 Das maximale Gesamtgewicht des Fahrzeugs beträgt 3,5 Tonnen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Mieter dafür Sorge zu tragen hat, dass dieses Gewicht nicht überschritten wird.
3.4 Kann bei der Fahrzeugübergabe kein gültiger Führerschein vorgezeigt werden, geht dies zu Lasten des Mieters. Der Vermieter ist dann berechtigt vom Vertrag unter den genannten Stornobedingungen zurückzutreten.
4. Buchung, Umbuchung, Reservierung, Zahlung, Rücktritt, Stornierung
4.1 Buchungen/Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter gemäß der nachfolgenden Bedingungen gültig.
4.2 Nach schriftlicher Bestätigung ist innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Mietpreises zu leisten. Damit erhält der Mieter Anspruch auf ein Wohnmobil der gebuchten Klasse. Wird diese Frist überschritten, ist der Vermieter an die Buchung nicht mehr gebunden.
4.3 Der Restbetrag inkl. Kaution ist bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vor Mietbeginn zu überweisen oder am Abholtag in bar, mit EC-Karte oder Kreditkarte zu bezahlen.
4.4 Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern, wenn nicht zum Abholtermin die Gesamtmiete inkl. Kaution eingegangen ist. Dies gilt auch, wenn bis zum Abholtermin nicht die Ausweisdokumente und Führerscheine von Mieter und Fahrer beim Vermieter im Original vorgelegt werden konnten. Es findet die Regelung zur Nichtabnahme des Fahrzeugs am Anmiettag statt.
4.4 Die bestätigte Buchung kann für den vereinbarten Mietzeitraum kostenfrei (ggf. Aufpreis bei anderem Tagesmietpreis) umgebucht werden, sofern beim Vermieter freie Kapazitäten verfügbar sind.
4.5 Bei Stornierung einer verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:
- bis 60 Tage vor Mietbeginn : 20% vom Mietpreis
- 59 bis 30 Tage vor Mietbeginn: 30% vom Mietpreis
- 29 bis 15 Tage vor Mietbeginn: 50% vom Mietpreis
- 15 bis 1 Tag vor Mietbeginn : 80% vom Mietpreis
- am Tag der Anmietung nicht übernommen: 95% vom Mietpreis
Für den Rücktrittszeitpunkt maßgeblich ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter.
5. Fahrzeugübernahme und Rücknahme
5.1 Fahrzeugübernahme und –rückgabe finden zum vereinbarten Termin (Datum, Uhrzeit) auf dem Gelände des Vermieters statt. Abhol- und Rücknahmetag werden als ein Tag gerechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht oder nur aufgrund Verschuldens des Vermieters überschritten werden.
5.2 Der Mieter verpflichtet sich, bei Fahrzeugübernahme an einer Fahrzeugeinweisung teilzunehmen. Wird dies verweigert, kann der Vermieter die Übergabe des Fahrzeugs verweigern. Kosten die daraus resultieren, trägt der Mieter.
5.3 Mieter und Vermieter fertigen gemeinsam ein Übergabeprotokoll an. Beide Parteien erkennen bei Unterzeichnung des Übergabeprotokolls den Fahrzeugzustand und vorhandene Ausrüstung an.
5.4 Das Fahrzeug wird innen und außen gereinigt übergeben. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug während der Nutzung pfleglich zu behandeln. Hierzu zählt auch die Grundreinigung vor Fahrzeugrückgabe. Andernfalls werden folgende Leistungen in Rechnung gestellt:
- Toilette & Toilettenkassette nicht gereinigt/geleert: 120,00€ - Innenraum nicht gereinigt: Kosten nach tatsächlichem Aufwand (min. 150,00 Euro) - Fahrzeug außen stark verschmutzt: Kosten nach tatsächlichem Aufwand (min. 100,00 Euro) - Beschädigte & fehlende Gegenstände: Kosten nach tatsächlichem Aufwand - Fahrzeug ungetankt bei Rückgabe: Anfallende Kraftstoffkosten + 15 Euro Gebühr
5.5 Bei Fahrzeugrückgabe fertigen Mieter und Vermieter gemeinsam ein Rückgabeprotokoll an und nehmen eine Prüfung des Fahrzeugs vor. Das Protokoll wird von beiden Parteien unterschrieben.
6. Nutzung des Fahrzeugs, verbotene Nutzung, Pflichten des Mieters
6.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Personen gefahren werden. Weiter muss der Mieter überprüfen ob ein Fahrer zum entsprechenden Zeitpunkt fahrtüchtig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und keinem Fahrverbot unterliegt.
6.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgerecht zu behandeln, sowie bestmöglich gegen Einbruch und Diebstahl zu schützen. Betriebsmittel, Reifendruck, ect. müssen bei Verdacht kontrolliert werden.
6.3 Fahrzeugabmessungen, Zuladungen, (technische) Vorschriften und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind zu beachten und regelmäßig zu überprüfen. Achtung: Durchfahrtshöhe muss mind. 3,1 Meter betragen.
6.4 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug wie folgt zu verwenden:
- zur Teilnahme an Festivals, motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings
- zum Transport von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
- zur Weitervermietung, Personenbeförderung und gewerblicher Nutzung
- zur Nutzung die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände
- zu sonstigen Zwecken, die über den üblichen Gebrauch eines Wohnmobils hinausgehen
- zu Fahrten in Kriegsgebiete, Gebiete mit inneren Unruhen und Staatsgewalt.
- Das Fahren ist nur mit gesicherter und geschlossener Gasflasche erlaubt. Eine zweite Gasflasche darf nicht mitgeführt werden.
6.5 Das Rauchen in allen Fahrzeugen ist nicht gestattet. Bei Verstoß wird eine Reinigungsgebühr von 500 Euro in Rechnung gestellt.
6.6 Die Mitnahme von Haustieren ist in allen Fahrzeugen nicht gestattet. Sollten dennoch nachweislich Tiere mitgenommen worden sein, werden 500 Euro als Reinigungspauschale berechnet.
6.7 Dem Mieter ist es nicht gestattet, optische und technische Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen.
6.8 Für die Benutzung von Autozügen und Fähren ist vom Mieter eine separate Versicherung abzuschließen, da Schäden auf Fähren und Autozügen bis zum Totalverlust von der Versicherung des Vermieters nicht gedeckt sind. Die passende Versicherung muss vom Mieter vor Fahrzeugübergabe an den Vermieter übermittelt werden, sonst sind Fahrten auf Fähren und Autozügen nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung sind sämtliche Kosten, die durch Schaden oder Totalverlust entstehen vom Mieter zu tragen.
7. Auslandsfahrten
7.1 Über Bestimmungen und gesetzliche Vorschriften in anderen Ländern hat sich der Mieter selbstständig zu erkundigen und muss diese befolgen.
7.2 In folgenden Ländern besteht Versicherungsschutz: Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Tunesien, europäischer Teil der Türkei (bis zum Bosporus), Ukraine, Ungarn, Weißrussland, Zypern (griechischer Teil).
7.3 Fahrten außerhalb dieser Gebiete sind ohne schriftliche Bestätigung des Vermieters grundsätzlich verboten.
8. Reparaturen, Ersatzfahrzeug, Mängel am Wohnmobil
8.1 Wird das Wohnmobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass dessen Gebrauch lange verhindert sein wird, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bezahlten Mietzins.
8.2 Reparaturen am Fahrzeug bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Der Vermieter leistet die Rückerstattung der verauslagten Kosten nur gegen Vorlage der entsprechenden Nachweisbelege im Original und evtl. Tauschteile, sofern der Mieter nicht dafür haftet. Reifenschäden bleiben hiervon ausgenommen.
8.3 Lässt der Mieter einen vom Vermieter zu vertretenden reparaturbedürftigen Mangel nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren.
8.4 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Mängel die aus unsachgemäßer Nutzung durch den Mieter resultieren.
8.5 Mängel, die nach Mietbeginn festgestellt wurden, müssen dem Vermieter schnellstmöglich schriftlich mitgeteilt werden. Schadenersatzansprüche wegen später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.
9. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, für die Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht. Für nicht von der Versicherung gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern.
10. Haftung des Mieters
10.1 Der Mieter haftet für Schäden durch Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie bei schuldhafter Verursachung in voller Höhe in folgenden Fällen:
- wenn Schäden aus einer verbotenen Nutzung oder der Verletzung von Sorgfalts- und Obhutspflichten (Punkt 6) entstehen
- wenn Schäden aus falscher Zuladung oder Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen entstehen
- wenn Schäden durch drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit entstehen
- wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
- wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, auch wenn dieser den Schaden nicht zu vertreten hat
- wenn Schäden durch Bedienungsfehler, Ladegut oder unsachgemäße Behandlung entstehen
- im Falle einer nicht vertragsgemäßen oder eigenmächtig verlängerten Rückgabe
- wenn der Mieter bei der Rückgabe in Verzug gerät
- wenn sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt, die Polizei nicht hinzuzieht oder sonstige Pflichten aus Punkt 12 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe
10.2 Bezogen auf Punkt 10.1 muss der Mieter alle Kosten tragen, die zur Reparatur des Fahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert angesetzt. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.3 Im Falle eines durch leichte Fahrlässigkeit entstandenen Schadens, haftet der Mieter bis zum Selbstbehalt der Versicherung (Punkt 11) pro Schadensfall.
10.4 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
10.5 Solange die Schuldfrage nicht geklärt ist, wir die Kaution von Vermieter einbehalten.
10.6 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Bescheide werden an den Kunden weitergeleitet. Der Vermieter behält sich eine Bearbeitungspauschale von 10 Euro pro Vorgang vor.
10.7 Der Vermieter ist berechtigt entstandene Schäden zur zügigeren Abwicklung über Kostenvoranschläge abzurechnen. Sollte der Mieter die Abwicklung über eine Rechnung verlangen, hat er die Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs zu tragen.
11. Versicherung
11.1 Das Fahrzeug ist gemäß den Versicherungsbedingungen Haftpflicht, Voll- und Teilkasko versichert.
- Haftpflichtversicherung
- Vollkaskoversicherung: Selbstbeteiligung: 1.500,00€
- Teilkaskoversicherung: Selbstbeteiligung: 1.500,00€
11.2 Folgende Beschädigungen sind nicht von einer Versicherung gedeckt und müssen vom Mieter getragen werden, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt:
- Falsche Befüllung von Diesel und Wassertanks
- Beschädigung der Markise (nicht bei starkem Wind benutzen, nicht unbeaufsichtigt lassen)
- Verlust von Fahrzeugpapieren, Werkzeug, Zubehör, persönlichen Gegenständen
- Schäden oder Verlust von beförderten Gütern
- Reifenschäden die nicht auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind
11.3 Das Wassertanksystem kann, bei Betankung mit Diesel, nicht gereinigt werden. Es muss komplett (Wassertank, Boiler, Pumpe, Wasserhähne, Leitungen) getauscht werden. Die entstandenen Kosten und Kosten für alle daraus resultierenden Schäden sind vom Mieter zu tragen.
11.4 Eine falsche Befüllung des Kraftstofftanks kann zu Motorschäden führen, für die der Mieter haftet
11.5 Steinschläge in der Windschutzscheibe können oftmals kostengünstig instandgesetzt werden. Die Fachwerkstatt beurteilt die Beschädigung und bestimmt die Art der Reparatur. Die Kosten der Reparatur trägt der Mieter im Rahmen der Selbstbeteiligung.
12. Verhalten bei Unfall oder Schaden
12.1 Im Falle eines Unfalls, Brandschadens, Entwendungsfalles, Wild- oder sonstigen Schadens ist den Mieter verpflichtet die Unfallstelle zu sichern und die Polizei, sowie den Vermieter (schnellstmöglich) zu verständigen. Gegnerische Schadensersatzansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
12.2 Der Mieter muss bei jeglichen Arten von Schäden und Unfällen ein Schadensbericht mit ausführlichen Angaben zum Hergang, Skizzen, Name & Anschrift der beteiligten Personen/Zeugen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, anfertigen, unterschreiben und dem Vermieter schnellstmöglich zukommen lassen.
13. Datenschutz
13.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine personenbezogenen Daten speichert.
13.2 Eine Weiterleitung der personenbezogenen Daten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich unredlich verhalten hat, im Mietvertrag falsche Angaben gemacht wurden, das gemietete Fahrzeug 24 Stunden nach vertraglich vereinbartem Rückgabezeitpunkt nicht an den Vermieter übergeben wird, oder ein gerichtliches Mahnverfahren geltend gemacht wird. Beispiele für unredliches Verhalten sind: Falsche Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, Nichtmeldung eines Defekts, Verkehrsverstöße. Weiter kann eine Datenweitergabe an alle Behörden zur Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat erfolgen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
14.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
14.3 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist der Gerichtsstand: Amtsgericht Miesbach
14.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass Ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
14.5. Für zustande kommende Verträge zwischen Mieter und Vermieter gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrags und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
Holzkirchen, 09.12.2024